Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der JM Event Attraktion GmbH
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung, Lieferung, Bereitstellung, den Auf- und Abbau sowie – soweit vereinbart – die Betreuung von Eventmodulen, Spielgeräten, Attraktionen und sonstigem Veranstaltungsequipment durch die JM Event Attraktion GmbH, nachfolgend „Vermieter“ genannt.
- Vertragspartner wird nachfolgend als „Mieter“ bezeichnet. Mieter können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
- Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung eines Mietvertrages zustande.
- Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Mieter zumutbar sind und der Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3. Lieferung, Zufahrt sowie Auf- und Abbau
- Soweit Lieferung, Auf- oder Abbau durch den Vermieter vereinbart wurden, hat der Mieter sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist.
- Der Mieter stellt – soweit im Angebot oder Mietvertrag vereinbart – geeignetes Hilfspersonal zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau zur Verfügung. Anzahl und Einsatzdauer richten sich nach Art und Umfang des Auftrags.
- Der Aufstellort muss für die jeweilige Attraktion geeignet, ausreichend groß, eben, sauber und frei von Hindernissen und Gefahrenstellen sein. Besondere Anforderungen an den Untergrund werden dem Mieter bei Bedarf mitgeteilt.
- Soweit für die Anlieferung erforderlich, muss eine geeignete Zufahrt für die eingesetzten Transportfahrzeuge einschließlich Anhänger vorhanden sein.
- Erforderliche Zufahrts-, Park-, Sonder- oder sonstige Genehmigungen für den Veranstaltungsort sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Mieter rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
- Bei betreuten Veranstaltungen stellt der Mieter geeignete und kostenfreie Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge des Vermieters in angemessener Nähe zum Veranstaltungsort zur Verfügung.
- Zusätzliche Wartezeiten oder Mehraufwendungen, die aufgrund vom Mieter zu vertretender Umstände entstehen, können dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt werden.
4. Strom- und sonstige Anschlüsse
- Der Mieter stellt die für die gebuchten Eventmodule erforderlichen Stromanschlüsse entsprechend den technischen Vorgaben des Vermieters zur Verfügung.
- Soweit nicht anders vereinbart, müssen erforderliche 230-Volt-Stromanschlüsse in geeigneter Entfernung zum jeweiligen Gerät vorhanden und für die erforderliche Leistung ausgelegt sein.
- Kabel und sonstige Leitungen sind am Veranstaltungsort so zu sichern, dass hiervon keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Soweit diese Sicherung vereinbarungsgemäß durch den Mieter erfolgt, hat er hierfür geeignete Kabelbrücken, Kabelmatten oder vergleichbare Sicherungseinrichtungen einzusetzen.
- Der Mieter hat dem Vermieter vor Aufbau mitzuteilen, wenn sich unter der vorgesehenen Aufstellfläche Leitungen, Rohre, Bewässerungssysteme oder andere Einrichtungen befinden, die durch eine Verankerung beschädigt werden könnten.
5. Verankerung und Sicherheit
- Aufblasbare Eventmodule und andere sicherheitsrelevante Attraktionen müssen entsprechend den Herstellerangaben und den jeweils geltenden Sicherheitsvorgaben aufgestellt, befestigt und betrieben werden.
- Soweit eine Bodenverankerung erforderlich ist, muss der Mieter eine geeignete Aufstellfläche zur Verfügung stellen oder vorab mit dem Vermieter eine geeignete alternative Befestigungsmöglichkeit vereinbaren.
- Sicherheitsanweisungen des Vermieters sowie Bedienungs- und Aufstellhinweise sind zwingend zu beachten.
6. Selbstabholung und Selbstbetrieb
- Abhol- und Rückgabezeiten werden vorab verbindlich vereinbart.
- Bei Selbstabholung ist der Mieter für einen geeigneten und sicheren Transport der Mietsachen verantwortlich.
- Der Mieter hat die ihm übergebenen Aufbau-, Bedienungs- und Sicherheitshinweise vollständig zu beachten.
- Eventmodule dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den Vorgaben des Vermieters bzw. Herstellers betrieben werden.
- Der Mieter stellt während des Betriebs eine ausreichende und geeignete Aufsicht sicher.
- Aufsichtspflichten gegenüber Kindern, Jugendlichen oder sonstigen aufsichtsbedürftigen Personen verbleiben beim Mieter bzw. Veranstalter, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Betreuungsleistung durch den Vermieter vereinbart wurde.
7. Wetter und witterungsbedingte Einschränkungen
- Der sichere Betrieb der Eventmodule hat jederzeit Vorrang.
- Aufblasbare und andere witterungsempfindliche Eventmodule dürfen insbesondere bei zu starkem Wind, gefährlichen Windböen, Gewitter, Starkregen oder anderen sicherheitsrelevanten Wetterbedingungen nicht betrieben werden.
- Maßgeblich sind die Sicherheits- und Herstellervorgaben des jeweiligen Eventmoduls sowie die Anweisungen des Vermieters bzw. des eingesetzten Fach- oder Betreuungspersonals.
- Bei Selbstbetrieben ist der Mieter verpflichtet, die Wetterentwicklung während der gesamten Nutzungsdauer zu beobachten und den Betrieb bei Erreichen kritischer Bedingungen unverzüglich einzustellen.
- Soweit erforderlich, sind aufblasbare Geräte außer Betrieb zu nehmen und entsprechend den Sicherheitsanweisungen zu sichern bzw. die Luft abzulassen.
- Die Parteien stimmen sich bei erkennbar kritischen Wetterlagen rechtzeitig über das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
8. Genehmigungen und Veranstalterpflichten
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Mieter für die Einholung aller für seine Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anzeigen und sonstigen Erlaubnisse verantwortlich.
- Dies gilt insbesondere für veranstaltungsbezogene Genehmigungen sowie gegebenenfalls erforderliche Anmeldungen bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA.
- Der Mieter ist für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Vermieters gehören.
- Der Mieter hat für eine der Veranstaltung angemessene Erste-Hilfe-Ausstattung und – soweit erforderlich – entsprechend qualifizierte Ersthelfer bzw. Sanitätskräfte zu sorgen.
Eine Kündigung oder Stornierung bedarf der Textform. Im Falle einer Absage durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare:
- bis 90 Tage vor Veranstaltung: 30 % der vereinbarten Vergütung
- bis 60 Tage vor Veranstaltung: 50 %
- bis 30 Tage vor Veranstaltung: 75 %
- ab 29 Tage vor Veranstaltung: 100 %
Bereits entstandene Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten.
10. Betreuung durch Personal des Vermieters
- Ist Betreuungspersonal des Vermieters Bestandteil des Auftrags, ergeben sich Einsatzzeiten und Leistungsumfang aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
- Dem eingesetzten Personal sind gesetzlich vorgeschriebene bzw. vereinbarte Ruhe- und Pausenzeiten zu gewähren.
- Während der erforderlichen Pausen kann der Betrieb einer Attraktion vorübergehend eingestellt werden, sofern keine anderweitige Betreuung vereinbart wurde.
- Übernimmt der Mieter während einer solchen Unterbrechung selbständig den Betrieb, trägt er für diesen Zeitraum die ihm als Betreiber und Veranstalter obliegenden Pflichten.
11. Pflichten des Mieters
- Der Mieter verpflichtet sich zu einem sachgerechten und sorgfältigen Umgang mit sämtlichen Mietsachen.
- Bedienungs-, Sicherheits- und Gebrauchsanweisungen sind einzuhalten.
- Die Weitervermietung oder Überlassung der Mietsachen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
- Der Mieter hat die Mietsachen vor Diebstahl, Beschädigung, unsachgemäßer Benutzung und dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind die Mietsachen außerhalb der Betriebszeiten angemessen zu sichern.
- Festgestellte Schäden, Funktionsstörungen oder außergewöhnliche Verunreinigungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
12. Rückgabe, Reinigung und Beschädigungen
- Die Mietsachen sind zum vereinbarten Zeitpunkt und in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch ergibt.
- Bei Selbstabholung sind die Geräte entsprechend den übergebenen Anweisungen ordnungsgemäß abzubauen, zu reinigen, gegebenenfalls zu trocknen und zu verpacken.
- Über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzungen können nach tatsächlichem Reinigungsaufwand berechnet werden, soweit der Mieter diese zu vertreten hat.
- Für Verluste oder vom Mieter zu vertretende Beschädigungen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Notwendige Reparatur-, Reinigungs- oder Wiederbeschaffungskosten können dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt werden, soweit die hierfür maßgeblichen Schäden oder Verunreinigungen von ihm zu vertreten sind.
- Normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung geht nicht zulasten des Mieters.
13. Verspätete Rückgabe
- Der Mieter hat die Mietsachen zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten.
- Bei einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe kann der Vermieter für den zusätzlichen Nutzungs- bzw. Vorenthaltung Zeitraum eine angemessene Vergütung verlangen.
- Die Geltendmachung eines nachweislich darüber hinausgehenden Schadens bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
14. Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
- Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden, sofern dies entsprechend kenntlich gemacht wird.
- Zahlungsziel und Zahlungsart ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder der Rechnung.
- Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, muss diese innerhalb der vereinbarten Frist auf dem angegebenen Geschäftskonto des Vermieters eingehen.
- Zusätzliche, vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasste Leistungen werden nur berechnet, wenn sie vom Mieter beauftragt wurden oder aufgrund von Umständen erforderlich werden, die der Mieter zu vertreten hat.
15. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Geltendmachung weiterer gesetzlich zulässiger Verzugsschäden bleibt unberührt.
16. Leistungszeiten und Mitwirkungspflichten
- Vereinbarte Liefer-, Aufbau- und Leistungszeiten setzen voraus, dass der Mieter seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.
- Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung einer geeigneten Aufstellfläche, erforderliche Anschlüsse, Zufahrtsmöglichkeiten, Genehmigungen sowie vereinbarten Hilfspersonals.
- Verzögerungen, die durch eine verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Mieters entstehen, können zu einer entsprechenden Verschiebung der Leistungszeiten führen.
17. Höhere Gewalt
- Kann eine Leistung aufgrund eines von keiner Vertragspartei zu vertretenden außergewöhnlichen Ereignisses vorübergehend nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Als solche Ereignisse kommen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen, Streiks oder vergleichbare, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und nicht beherrschbare Umstände in Betracht.
- Die Parteien werden sich in einem solchen Fall unverzüglich über das weitere Vorgehen abstimmen.
18. Mängel und Beanstandungen
- Der Mieter hat erkennbare Mängel oder Funktionsstörungen unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter mitzuteilen, damit – soweit möglich und zumutbar – Abhilfe geschaffen werden kann.
- Bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist die Nutzung des betroffenen Gerätes unverzüglich einzustellen.
- Gesetzliche Mängelrechte des Mieters bleiben unberührt.
19. Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden haftet der Vermieter unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
20. Haftung bei Selbstaufbau und Selbstbetrieb
- Bei Selbstabholung, Selbstaufbau oder Selbstbetrieb sind die vom Vermieter bzw. Hersteller zur Verfügung gestellten Aufbau-, Bedienungs- und Sicherheitshinweise zwingend einzuhalten.
- Der Vermieter haftet nicht für Schäden, soweit diese vom Mieter durch einen unsachgemäßen Aufbau, eine bestimmungswidrige Verwendung oder eine schuldhafte Missachtung der Sicherheitsanweisungen verursacht wurden.
- Die zwingende gesetzliche Haftung des Vermieters bleibt unberührt.
21. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Für Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der JM Event Attraktion GmbH als Gerichtsstand vereinbart werden.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstand Regelungen.
23. Verbraucherstreitbeilegung
Soweit die gesetzlichen Informationspflichten Anwendung finden, informiert die JM Event Attraktion GmbH gesondert darüber, ob sie bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
24. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

